Vereinssatzung der DJK 1910 Schwetzingen e. V.

 

 §1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen „DJK 1910 Schwetzingen e.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
  2. Die DJK Schwetzingen wurde 1910 gegründet und am 14. Januar 1955 als Rechtsnachfolgerin des 1933 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins wiedergegründet. Die DJK Schwetzingen ist ökumenisch offen.
  3. Die DJK Schwetzingen ist Mitglied
  • des DJK-Diözesanverbandes,
  • des Badischen Sportbunds (BSB),
  • des Südwestdeutschen Hundesportverbands (SWHV).
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der oben genannten Verbände und deren Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an.
  1. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  2. Die DJK Schwetzingen hat ihren Sitz in 68723 Schwetzingen
  3. Die DJK Schwetzingen ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer 420 066 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §2 Ziele und Aufgaben
  1. Die DJK Schwetzingen will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Sie vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Sie fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
  3. Sie dient ihren Mitgliedern, indem sie ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.
  4. Sie vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen der Pfarrgemeinde bzw. des Dekanats und bietet dort ihre Hilfe an.
  5. Sie fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen. Bestimmungen eines Fachverbandes sind im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband zu beachten.
  6. Sie ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mitzutragen.
  7. Die DJK Schwetzingen und ihre Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, und zwar insbesondere durch Förderung des Sports. Mittel, die dem Verein und seinen Mitgliedern zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DJK Schwetzingen erhalten keine Zuwendungen. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß §3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstands, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
  8. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder bereits bezahlte Beiträge erstattet noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.

 §3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder der DJK Schwetzingen sind die Personen, die sich ihr unter Anerkennung ihrer Satzung angeschlossen haben.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Ein Ausschluss aus der DJK Schwetzingen kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt;
    • sich grob unsportlich verhält;
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  1. Die Mitgliedschaft in der DJK Schwetzingen endet:
  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  • durch Ausschluss aus dem Verein;
  • durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 (vier) Wochen erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  2. die Ziele und Aufgaben gemäß dieser Satzung zu vertreten;
  3. die Beschlüsse auszuführen;
  4. ihren Mitgliedsbeitrag in Form von Geld zu leisten. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  5. dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

 §4 Organe Organe der DJK Schwetzingen sind:
  1. a) Mitgliederversammlung
  2. b) Vorstand
  3. c) Hauptausschuss

 §5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DJK Schwetzingen. Sie hat die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.
  2. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich (Brief, E-Mail, Bekanntgabe in der örtlichen Presse). Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird.

 §6 Vorstand
  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
  • Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  1. Zum Vorstand gehören:
  2. a) Vorsitzende(r)
  3. b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  4. c) Leiter(in) Kasse
  5. d) Leiter(in) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Schriftführer(in)
  6. e) Beisitzer(in)
  7. f) Beisitzerin(in)
  8. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die DJK Schwetzingen nach innen und außen. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei immer zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.

 §7 Hauptausschuss
  1. Zum Hauptausschuss gehören:
  2. a) Geistlicher Beirat
  3. b) die Mitglieder des Vorstands (§6 Abs. 2)
  4. c) die Abteilungsleiter
  1. Der Hauptausschuss hat beratende Funktion in allen Vereinsangelegenheiten.
Aufgaben sind insbesondere:
  • Beschlussfassung zur Gründung und Schließung von Abteilungen
  • kommissarische Berufung eines Ersatzmitglieds bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  1. Die Mitglieder des Hauptausschusses haben in der Sitzung des Hauptausschusses je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende(n) einberufen.

 §8 Abteilungen
  1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Die Bestimmungen zum Stimmrecht nach § 5 Abs. 2 gelten entsprechend. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Hauptausschusses.
  3. Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

 §9 Haftung des Vereins
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 §10 Vereinsordnungen Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu beschließen. Die Festlegung der Beitragshöhe durch die Mitgliederversammlung bleibt davon unberührt. Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen. Beitragsordnung und Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Hauptausschusses und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Ordnungen, die den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen, sind nichtig.

 §11 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  3. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  4. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  5. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  6. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  7. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 §12 Austritt aus dem DJK-Diözesanverband
  1. Der Austritt der DJK Schwetzingen darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt der DJK Schwetzingen“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes. Der Austrittsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 §13 Auflösung
  1. Die Auflösung der DJK Schwetzingen darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung der DJK Schwetzingen“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung der DJK Schwetzingen fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen mit Ausnahme des Vereinsheims, das an die Stadt Schwetzingen übergeht, an die Katholische Jugend Schwetzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.
  2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 §14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

 §15 Schlussbestimmungen
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.12.2017 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
[Eingetragen im Vereinsregister am 08.02.2018]

Anhang

Gesetzestext § 26 BGB

Vorstand; Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.